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Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen Die „LEDevents“ barsolutions GmbH erbringt als Vermieter oder Werknehmer ihre Leistungen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen: I. Besondere Bestimmungen für Mietverträge 1. Der Vermieter (barsolutions) überlässt dem Mieter die Mietgegenstände zu dem vereinbarten Mietzins für die vereinbarte Mietdauer. 2. Die Mietdauer beträgt grundsätzlich einen Tag, bei Vermietung über mehrere Tage vermindert sich der Mietpreis wie folgt: 2 Tage = 1,7 Tagesmieten, 3 Tage = 2,3 Tagesmieten, 4 Tage = 2,8 Tagesmieten, 5 Tage = 3,1 Tagesmieten, 6 Tage = 3,5 Tagesmieten. 3. Das Mietverhältnis beginnt mit Bereitstellung des Mietgegenstands durch den Vermieter. Der Mieter übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Haftung für den gelieferten Mietgegenstand und haftet in vollem Umfang für Schäden am Mietgegenstand. 4. Das Mietverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes aber nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Werden Gegenstände verschmutzt zurückgegeben, gehen die Reinigungskosten zu Lasten des Mieters. Ist eine restlose Reinigung nicht möglich, so wird der Wiederbeschaffungspreis verrechnet. 5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden des Vermieters, die dieser aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erleidet. Für die, über den vereinbarten Zeitraum hinausgehende Miete, ist sofern anderes nicht vereinbart wurde, zusätzlich die doppelte vereinbarte Tagesmiete zu entrichten. 6. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an seiner Einrichtung durch den Mietgegenstand entstehen. 7. Für Lieferungen an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden (20.00-05.00 früh) wird ein Zuschlag verrechnet. 8. Lieferungen werden nach Stand der Technik in üblicher Weise vorgenommen (LKW, Transportwagen, Transportrodel, etc.). An der Lieferanschrift vorhandene technische Einrichtungen (z. B Lifte, Rolltreppen, etc.) werden vom Besteller uneingeschränkt zur Verfügung gestellt bzw. muss dafür gesorgt werden, dass diese zur Verfügung stehen. Für Beschädigungen im Rahmen der Lieferung haftet der Vermieter nur im Falle von grober Fahrlässigkeit und bei vorsätzlicher Beschädigung von Einrichtungen an der Lieferanschrift. Andere Haftungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. 9. Der Mieter sorgt für ungehinderten Zugang bei Lieferung und Abholung. Wird der Zugang bzw. die Benützung der vorhandenen technischen Einrichtungen nicht ermöglicht, trägt der Besteller die dadurch entstehenden Mehrkosten. Der Vermieter behält sich vor in solchen Fällen die Lieferung eventuell abzubrechen und die entstandenen Kosten zu verrechnen. 10. Nicht retournierte, stark verschmutzte oder beschädigte Mietgegenstände werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungspreis verrechnet. 11. Der Mieter bescheinigt durch Zeichnung des Lieferscheins, dass er die Mietgegenstände geprüft und in einwandfreiem Zustand übernommen hat. Nachträgliche Reklamationen können nicht anerkannt werden. Verzichtet der Mieter bei Rückgabe auf seine Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme und Kontrolle auf einwandfreien Zustand, so erkennt er das Ergebnis der vom Vermieter durchgeführten Überprüfungen an. 12. Der Mieter ist hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Mietgegenstände nicht versichert sind. Es empfiehlt sich daher, eine Ausstellungs- bzw. Veranstaltungsversicherung abzuschließen, die sich auch auf die Auf- und Abbauzeit erstreckt. 13. Für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Auftrages haftet der Mieter. Ist der Besteller und/oder der Rechnungsadressat mit dem Benützer nicht ident, gilt der Auftrag im Zweifel als vom Besteller erteilt. Dieser ist sodann als Mieter anzusehen.
14. Der Vermieter behält sich das Recht vor, auf den firmeneigenen Mietgegenständen in angemessener Form Werbung anzubringen, bzw. die Gegenstände als Eigentum zu kennzeichnen. Die angebrachten Firmenlogos dürfen weder entfernt, noch unsichtbar gemacht werden. 15. Der Mietpreis ist bei Neukunden im Voraus zu bezahlen, ansonsten sofort nach Ende des Mietverhältnisses zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wurde.Bei Zahlungsverzug gelten 11 % Verzugszinsen als vereinbart. 16. Mündliche Bestellungen werden durch Auftragsbestätigung bestätigt. Wird eine Auftragsbestätigung oder eine schriftliche Bestellung nicht binnen 48 Stunden per email oder per Fax widerrufen, das nachweislich bei der Vermieterin eintrifft, so gilt die Bestellung als bindend. Der Nachweis für das Einlagen des Widerrufs trifft den Mieter. Die Stornogebühren betragen bei Widerruf bis 48 Std. vor Mietbeginn 30% des vereinbarten Mietzinses, bei Widerruf bis 24 Std. vor Mietbeginn 100% des vereinbarten Mietzinses. 17. Mündliche Vereinbarungen mit Ausnahme von Bestellungen nach Punkt 16. haben nur Geltung, wenn sie binnen 48 Stunden durch den Vermieter schriftlich bestätigt werden. 18. Der Mietgegenstand muss vomtechnischen Personal des Vermieters geliefert, auf- sowie abgebaut werden. 19. Der Tagesmietpreis ist für jeden angefangenen Tag fällig.20. Die Kosten der Vergebührung des Mietvertrags trägt der Mieter.21. Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht am Mietgegenstand nicht zu. Der Mieter verzichtet darauf, eine Schuld aus diesem Mietverhältnis mit einer Gegenforderung zu verrechnen, die ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis gegenüber dem Vermieter zusteht. II. Besondere Bestimmungen für Werkverträge / Leasingverträge
1. Der Werknehmer (barsolutions) haftet für die Errichtung eines mangelfreien Werks. Unerhebliche Abweichungen oder unwesentliche Beeinträchtigungen sind jedoch unbeachtlich. 2. Rechnungen sind – vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarungen – ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, im Zweifel jedoch spätestens bei Anlieferung des Werks an den Werkvertragnehmer unabhängig von einer allfälligen Endmontage oder Behebung von Mängeln. 3. Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Werkbesteller, kann der Werknehmer die Werkverrichtung von Vorauszahlungen oder einer Sicherheitsleistung in Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrags abhängig machen.
4. Tritt Zahlungsverzug des Werkbestellers ein, ist der Werknehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle dass Ratenkauf oder Leasingmodelle im Einzelfall angeboten wurden, ist „LEDevents“ barsolutions GmbH im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, wahlweise den gesamten Vertragswert sofort fällig zu stellen oder die Ware zurückzuholen, vorbehaltlich allfälliger Schadenersatzansprüche. 5. Aufrechnungen und Zurückbehaltungen des Entgelts insbesondere im Falle von Gewährleistungsansprüchen durch den Werkbesteller sind unzulässig. 6. Ist eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung) über die Entrichtung des Werklohnes getroffen worden, tritt mit der ersten nicht vereinbarungsgemäßen Zahlung sofortiger Terminsverlust ein. 7. Das Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Werklohns Eigentum des Werknehmers. Verbindet der Werkbesteller das im Eigentum vorbehaltene Werk oder wird dieses sonst wie veräußert, belastet oder verpfändet, tritt der Werkbesteller sämtliche Ansprüche in Bezug auf die Vorbehaltsware und/oder die neugebildeten Sachen in Höhe von 120 % der Rechnungssumme der Vorbehaltsware zur Sicherung an den Werknehmer ab. 8. Wenn der Werkbesteller das Werk für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder Zulässigkeit selbst zu prüfen. Der Werknehmer schließt eine Haftung für nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit aus. 9. Der Werkbesteller hat das Werk unverzüglich nach Übergabe sorgfältig zu überprüfen und Mängel zu rügen. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Ansprüche des Werkbestellers im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit des Werks ausgeschlossen. 10. Der Werknehmer haftet nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung des Werks durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung und Verstößen gegen die Bedienungsanleitungen bzw. Instruktionen; dasselbe gilt hinsichtlich von Folgen thermischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse. 11. Der Werknehmer haftet nur für Schäden die auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht zurückzuführen sind. 12. Die Verkehrssicherungspflicht am Ort der Werkerrichtung, sofern es sich nicht um eine Werkstätte des Werknehmers handelt, trägt der Werkbesteller. Er hat unter Beachtung aller einschlägiger Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften die unbehinderte Durchführung der Werkerrichtung zu ermöglichen. 13. Der Werkbesteller ist, sofern die Arbeiten nicht in der Werkstätte des Werknehmers verrichtet werden, zum Beistellen von Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung un Anschlüssen verpflichtet. 14. Der Werkbesteller hat sicherzustellen, dass die Abnahme des Werkes ohne Verzögerung erfolgen kann.
III. Allgemeine Bestimmungen
1. Es gilt das österreichisches materielles Recht mit Ausnahme der Kollisionsnormen. Zuständig für sämtliche Rechtssachen, die in Zusammenhang mit den auf diese AGB Bezug nehmenden Verträge stehen, ist der Ort der Leistungserbringung oder das örtlich und sachlich zuständige Gericht am Sitz von „LEDevents“ barsolutions GmbH. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmungen die der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. 3. Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Eingehende Zahlungen werden stets auf die älteste offene Forderung angerechnet. Die Aufrechnung des Werklohns oder der Miete mit Gegenforderungen (insbesondere auch allfällige Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. 4. Kostenvoranschläge von „LEDevents“ barsolutions GmbH verstehen sich ohne Gewähr und sind im Zweifel entgeltlich. Der Vertragspartner von „LEDevents“ barsolutions GmbH verzichtet in diesem Fall auf sein Rücktrittsrecht nach § 1170a ABGB.
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